AGB

A. Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für sämtliche durch die Indicium GmbH (im Folgenden „Indicium“) bereitgestellten und für den Kunden zur Verfügung gestellten IT-Dienstleistungen. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

Diese AGB werden je nach IT-Dienstleistung durch weitere Sonderbedingungen von Indicium ergänzt. Soweit diese AGB keine Regelungen enthalten, gelten die Sonderbedingungen von Indicium. Soweit die Sonderbedingungen in Widerspruch zu diesen AGB stehen, gelten die Sonderbedingungen.

Die Angebote von Indicium richten sich ausschließlich an juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die IT-Dienstleistungen von Indicium in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit in Anspruch nehmen wollen.

Abweichenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstigen Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen, auch wenn sie den Inhalten dieser AGB nicht entgegenstehen. Selbst bei Kenntnis durch Indicium werden sie nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Eine Bezugnahme von Indicium auf ein Schreiben, welches Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, ist nicht als solche ausdrückliche Zustimmung anzusehen.

2. Vertragsschluss
Alle Angebote von Indicium sind freibleibend. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde im Rahmen des dafür vorgesehenen Prozesses seine Bestellung auswählt und an Indicium übermittelt sowie Indicium dieses Angebot annimmt. Die Angebotsannahme steht der sofortigen Ausführung durch Indicium gleich. Die bewerbende Darstellung etwaiger IT-Dienstleistungen, unabhängig auf welchem Medium diese erfolgt, stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, es sei denn, dass Indicium dieses ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

Der Vertragsschluss ist nicht durch eine bestimmte Form bedingt und kann etwa in Schriftform durch Übersendung des unterschriebenen Vertrages, in Textform per E-Mail oder durch Online-Bestellung auf der Webseite von Indicium oder entsprechenden Plattformen erfolgen. Einseitige kundenseitige Modifizierungen der Angebote von Indicium werden nicht akzeptiert, es sei denn, den jeweiligen Änderungen wird einzelfallbezogen zugestimmt.

3. Leistungsort
Leistungsort ist der Ort der gewerblichen Niederlassung von Indicium und seinen Unterauftragnehmern. Indicium kann nach eigenem Ermessen Rechenzentrumswechsel vornehmen, soweit dieses schutzwürdige Interessen des Kunden nicht verletzt.

4. Rechte- und Leistungsvorbehalt
Die Nutzungsrechte für die von Indicium zur Verfügung gestellten Dienstleistungen und den Arbeitsergebnissen (im Folgenden „Vorbehaltsrechte“) bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus der gesamten Geschäftsverbindung vorbehalten. Indicium ist zur Sicherung der Entgeltansprüche berechtigt, angemessene Sicherheiten vom Kunden zu verlangen. Indicium kann die vorbehaltlich gewährten Rechte widerrufen und etwaige Zugänge sperren, wenn sich der Kunde mit der Zahlung des Entgelts teilweise oder ganz in Verzug befindet, ohne dass vom Vertrag zurückgetreten werden muss.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in den Vermögenswert der Vorbehaltsrechte hat der Kunde Indicium unverzüglich zu informieren, damit Indicium seine entsprechenden Rechte geltend machen kann.

Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsrechte im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Werden die Vorbehaltsrechte durch den Kunden im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterveräußert, tritt der Kunde an Indicium bereits jetzt sämtliche Forderungen gegen den Erwerber in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung gegenüber dem Erwerber ermächtigt. Die Befugnis von Indicium, die Forderung gegenüber dem Erwerber selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Kunde legt auf erste Anforderung sämtliche Weiterveräußerungen der Vorbehaltsrechte offen.

Indicium gibt die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden frei, wenn der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten liegt im Ermessen von Indicium.

5. Liefer- und Leistungszeiten
Die Erbringung der vertraglichen IT-Leistungen sind keine absoluten Fixgeschäfte. Leistungszeitpunkte sind nur vereinbart, wenn diese in den Vertragsunterlagen festgehalten worden sind.

Bei zeitlich begrenzten Leistungsstörungen, die nicht in der Sphäre von Indicium liegen wie etwa Streiks, Naturkatastrophen, Pandemien, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Ausfall von Kommunikationsnetzen oder Stromausfällen, verschieben sich die Leistungstermine um die Dauer der jeweiligen Störung. Die Parteien nehmen angemessen Rücksicht auf die wechselseitigen Interessen.

6. Vergütung und Zahlungsbedingungen
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die ausgewiesenen Preise ohne gesetzliche Steuern.

Vorbehaltlich gesonderter Vereinbarungen ist Indicium berechtigt, monatlich abzurechnen. Im Falle verbrauchs- oder aufwandsabhängiger Vergütung erhält der Kunde eine Dokumentation, aus der sich das berechnete Entgelt ergibt.

Das vereinbarte Entgelt ist spätestens vierzehn (14) Tage nach Zugang der Rechnung auf das ausgewiesene Konto zu zahlen. Die Zahlung gilt als erfolgt, wenn der Betrag auf das in der Rechnung ausgewiesene Konto von Indicium gutgeschrieben ist. Indicium ist berechtigt, die Leistungsausführung zu unterbrechen, wenn der Kunde sich mehr als dreißig (30) Tage im Verzug befindet. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt vorbehalten.

Der Kunde kann Indicium keine Einwendungen oder Einreden entgegen halten, die zwischen dem Kunden und Dritten bestehen. Insbesondere hat der Kunde keine Zurückbehaltungsrechte und kein Recht zur Aufrechnung für Forderungen wie Regress- oder Schadensersatzansprüche, die er gegen Dritte besitzt.

Indicium ist berechtigt, sämtliche Provisions- und Schadensersatzansprüche sowie weitere Rechte aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten. Die Abtretung sämtlicher gegen Indicium gerichteten Ansprüche – gleich welcher Art – ist ausgeschlossen.

Soweit die Parteien ein Dauerschuldverhältnis von mehr als 2 Jahren eingegangen sind, ist Indicium jährlich zu einer angemessenen Anhebung des vereinbarten Nutzungsentgelts nach schriftlicher Ankündigung berechtigt. Die Erhöhung überschreitet nicht 5% des jährlichen Bruttoumsatzes mit dem jeweiligen Kunden. Eine solche Anhebung tritt frühestens einen (1) Monat nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem Indicium die Änderung mitgeteilt hat.

Kontoänderungen seitens Indicium werden ausschließlich durch eine doppelte Verifikation, die im Ermessen von Indicium steht, mitgeteilt. Einfache Mitteilungen per E-Mail oder sonstiger Textform reichen hierfür nicht aus. Überweisungen an unrichtige Kontodaten stellen keine Erfüllung der Entgeltansprüche im Sinne des Abs. (3) dar, wenn sie diese Anforderungen nicht erfüllen.

7. Wechselseitige Mitwirkungspflichten
Die Parteien nehmen wechselseitig Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der jeweils anderen Partei. Soweit nicht explizit etwas anderes vereinbart ist, sind Mitwirkungspflichten des Kunden ohne Vergütungsanspruch zu erbringen.

Der Kunde schafft in seiner Betriebssphäre alle Voraussetzungen, die zur Leistungserbringung durch Indicium erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere die Schaffung der technischen Voraussetzungen zur Leistungserbringung sowie die zur Verfügung Stellung erforderlicher Informationen zur Behebung von Leistungsstörungen.

Die Parteien benennen sich gegenseitig Ansprechpartner und sorgen dafür, dass diese alle mit der Vertragsdurchführung erforderlichen Entscheidungen treffen dürfen. Die jeweiligen Ansprechpartner stellen fachkundiges Personal dar oder werden durch solches unterstützt.

8. Allgemeiner Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten über die Systeme von Indicium erfolgt in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzbestimmungen. Die Parteien fungieren jeweils als datenschutzrechtlich eigenständig Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO. Insbesondere nutzt der Kunde die Leistungsergebnisse für eigene Geschäftszwecke. Die Parteien sind sich einig, dass ein Auftragsverhältnis nach Art. 28 DS-GVO zwischen den Parteien nicht gegeben ist.

Soweit Indicium zur Leistungserbringung personenbezogene Daten verarbeitet, erfolgt die diesbezügliche Verarbeitung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO. Der Kunde ist für sämtliche eigene Verarbeitungsvorgänge, nach zur Verfügung Stellung der vertraglichen Leistung durch Indicium, eigenständig verantwortlich. Dieses gilt unabhängig davon, ob er sich für diese Verarbeitung der IT-Systeme von Indicium bedient. Indicium trifft keine rechtliche Verantwortung dahingehend, dass die Datenverarbeitung durch den Kunden mit den datenschutzrechtlichen Vorgaben übereinstimmen. Dieser Umstand ist durch den Kunden eigenverantwortlich zu prüfen.

Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Verarbeitung besonders schutzwürdiger Daten wie Bezüge zu politischen Meinungen oder weltanschaulichen Überzeugungen besonderen Voraussetzungen nach Art. 9 DS-GVO unterliegt.

Soweit der Kunde durch die Inanspruchnahme der IT-Leistungen personenbezogene Daten für eigene Zwecke verarbeitet, obliegt ihm die Beurteilung des Vorliegens einer hinreichenden datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage. Soweit kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand eingreift, hat der Kunde eine diesbezügliche Rechtsgrundlage wie etwa eine Einwilligung der betroffenen Person zu schaffen. Der Kunde informiert die betroffenen Personen ferner in datenschutzkonformer Weise über die Informationsinhalte nach Art. 13 f. DS-GVO, soweit seine eigenverantwortliche Datenverarbeitung nach Ziff. 8 Abs. (1) reicht. Dem Kunden obliegt in diesem Zusammenhang auch die Beurteilung, ob die Erfüllung der Informationspflichten entbehrlich nach Art. 13 Abs. 4 DS-GVO ist.

Der Kunden wird darauf hingewiesen, dass die IT-Dienstleistungen nicht dazu führen dürfen, dass eine automatisierte Entscheidung im Sinne des Art. 22 DS-GVO getroffen wird. Der Kunde ist für die Einhaltung der diesbezüglichen Vorgaben im Rahmen der Endanwendung allein verantwortlich.

Indicium ist zur anonymisierten Auswertung der Nutzungsdaten im Zusammenhang mit der Nutzung der Leistung zum Zweck der Verbesserung seiner Produkte berechtigt. Hierzu gehört auch die Nutzung der Daten zu statistischen Zwecken.

Indicium ergreift in seiner Sphäre hinreichende technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen nach Art. 32 DS-GVO und stellt diese dem Kunden auf Anforderungen zur Verfügung.

Indicium schließt EU-Standarddatenschutzklauseln im Sinne des Art. 46 Abs. 2 DS-GVO mit dem Kunden ab, sofern eine Übermittlung personenbezogener Daten in ein Land außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgt und für dieses Land oder dem Empfänger der Daten nach geltenden datenschutzrechtlichen Maßstäben kein angemessenes Datenschutzniveau anzunehmen ist oder keine Ausnahme nach Art. 49 DS-GVO besteht.

9. Subdienstleister
Indicium ist berechtigt, für die Leistungsausführung Subdienstleister nach eigenem Ermessen zu beauftragen, soweit hierdurch keine schutzwürdigen Interessen des Kunden verletzt werden.

Ziff. 8 Abs. (6) gilt entsprechend.

10. Vertraulichkeit
Die Parteien halten die von der anderen Partei mitgeteilten oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse und sonstige vertrauliche Informationen (im Folgenden „vertrauliche Informationen“) der anderen Partei geheim. Dieses gilt nur wenn und soweit nicht, wie aus rechtlichen Gründen eine Offenbarungsverpflichtung besteht oder die Vertragsdurchführung eine solche (partielle) Offenlegung erfordert. Als vertraulich gelten auch Auskünfte, die Indicium dem Kunden im Zuge der Leistungsdurchführung über Dritte erteilt.

Die Parteien verpflichten sich, sämtliche Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen zur Vertraulichkeit zu verpflichten, soweit diese mit vorgenannten Geschäftsgeheimnissen oder vertraulichen Informationen umgehen. Entsprechendes gilt auch für etwaige Subunternehmer.

Soweit der jeweils anderen Partei Dokumente oder Dateien anvertraut worden sind, die vertrauliche Informationen beinhalten, sind diese auf Verlangen der anderen Partei nach Vertragsdurchführung herauszugeben oder zu löschen. Auf Verlangen ist die Löschung durch geeignete Dokumentation glaubhaft zu machen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht, es sei denn, der Gegenanspruch ist unbestritten oder gerichtlich festgestellt.

Die Pflicht zur Vertraulichkeit gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses uneingeschränkt fort.

11. Haftung
Indicium haftet nicht für Schäden, die infolge der Nutzung der vertraglichen Leistungen entstehen.

Ausgenommen ist der Haftungsausschluss für jegliche Schäden, die infolge eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens durch Angestellte, Mitarbeiter oder sonstige Personen verursacht werden, die Erfüllungsgehilfen von Indicium sind. Ausgenommen ist der Haftungsausschluss ferner für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Indicium haftet ferner unbeschränkt für solche Schäden, die infolge der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstehen.

Soweit Indicium für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, bei der vorliegenden Vertragsart typischerweise eintretenden, Schäden begrenzt. Indicium haftet in diesem Fall für die Summe aller Haftungsfälle innerhalb eines Kalenderjahres nur in Höhe des eigenen Bruttoauftragswerts des jeweiligen Kalenderjahres, in dem der haftungsbegründende Fall eingetreten ist.

12. Freistellungsverpflichtung
Der Kunde stellt Indicium von jeder Haftung und sämtlichen Kosten, einschließlich sämtlichen angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung, auf erstes Anfordern frei, falls Indicium von Dritten mit der Behauptung in Anspruch genommen wird, die durch den Kunden bei Indicium veranlassten Auskünfte verletzten ihre Rechte. Hiervon umfasst sind insbesondere Ansprüche aufgrund wettbewerbsrechtlicher und datenschutzrechtlicher Vorschriften.

Der Kunde ist im Falle der Inanspruchnahme verpflichtet, Indicium unverzüglich alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und zu aktualisieren, die vernünftigerweise genutzt werden, um sich gegen Ansprüche Dritter zu verteidigen. Insbesondere hat der Kunde auch die Gründe mitzuteilen, welche gesetzliche Offenbarungsverpflichtung oder vertragliche Notwendigkeit nach Ziff. 10 (1) dieser AGB die Aufhebung der Vertraulichkeit rechtfertigen.

Der Freistellungsanspruch setzt voraus, dass Indicium es dem Kunden ermöglicht, auf eigene Kosten sämtliche gerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen über die Ansprüche in eigenem Namen zu führen und keine Dispositionen über den Streitgegenstand wie Zugeständnisse oder Anerkenntnisse ohne Zustimmung des Kunden zu tätigen. Dieses gilt nicht, wenn der Kunde die Erfüllung der Freistellungsansprüche ablehnt oder trotz angemessener Frist sich nicht mit Indicium ins Benehmen über den Sachverhalt oder das weitere Vorgehen setzt.

Der Freistellungsanspruch besteht nicht, wenn der Kunde die Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat oder zu vertreten hätte.

13. Vertragslaufzeit und Kündigung
Vorbehaltlich etwaiger Ausweisungen in den Vertragsunterlagen besteht keine Mindestvertragslaufzeit. Ist eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, verlängert sich diese um den gleichen Zeitraum, wenn der Vertrag nicht 3 (drei) Monate vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit durch eine der Parteien in Schriftform gekündigt wird.

Hat der Kunde mehrere Leistungen beauftragt, sind die Parteien unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen dieser AGB berechtigt, einzelne Leistungen zu kündigen.

Ist keine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, können die Leistungen mit einmonatiger Frist gekündigt werden.

Den Parteien bleibt das Recht vorbehalten, den Vertrag mittels außerordentlicher Kündigung aus wichtigem Grund zu beenden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn die Parteien ihre jeweiligen vertragswesentlichen Pflichten verletzen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf. Gründe, die zur einseitigen fristlosen Kündigung berechtigen, sind insbesondere (i) ein Verzug des Vertragspartners auf eine Mahnung für fällige Vergütungsansprüche von Indicium von länger als 30 Tagen, (ii) die Eröffnung eines Insolenzverfahrens oder eines gerichtliches Vergleichsverfahren gegen eine Partei oder (iii) bei einer Leistungsverzögerung durch Indicium, wenn die Behebung in zeitlicher Hinsicht für den Kunden nach Abwägung der wechselseitigen wirtschaftlichen Leistungsinteressen unzumutbar ist.

Die Kündigung bedarf der Schriftform i.S.d. § 126 Bürgerliches Gesetzbuch („BGB“).

14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Diese AGB unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Die Parteien vereinbaren als Gerichtsstand für alle durch oder aufgrund dieses Vertrages entstandenen Streitigkeiten das sachlich zuständige Gericht in Hamburg. Indicium hat das Recht, den Kunden auch vor dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

15. Schlussbestimmungen
Indicium behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern, wenn ein hinreichender Grund hierfür gegeben ist. Sachliche Gründe sind insbesondere im Falle der Veränderung der Gesetzeslage, der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Marktgegebenheiten zu sehen. Indicium wird dem Kunden über die Änderung unter Angabe der Gründe mindestens 6 (sechs) Wochen vor ihrem geplanten Wirksamwerden in Textform informieren. Der Kunde kann den neuen Bedingungen bis spätestens 2 (zwei) Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden widersprechen. Widerspricht er nicht, gilt seine Zustimmung als erteilt. Indicium besitzt im Falle des Widerspruches des Kunden ein Wahlrecht, ob der Vertrag unter Fortgeltung der alten Bedingungen fortgesetzt oder mit Datum des Wirksamwerdens der neuen Regelungen gekündigt wird.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Parteien eine angemessene Regelung vereinbaren, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben.

B. Sonderbestimmungen Produkt RiskFacts
1. Allgemeines
Diese Sonderbedingungen beinhalten ergänzende Bedingungen für den Dienst RiskFacts (im Folgenden „IT-Dienstleistungen“). Soweit diese Sonderbedingungen keine Regelungen enthalten, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Indicium. Soweit diese Sonderbedingungen in Widerspruch zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Indicium stehen, gelten die Sonderbedingungen.

2.Leistungsinhalt
Indicium erbringt IT-Dienstleistungen zur Zugänglichmachung von Inhalten über das Internet und deren Aggregation für kundeneigene Zwecke.

Die Leistungen von Indicium beschränken sich auf die zur Verfügung Stellung dieser Information in Form von Reports am Übergabepunkt der IT-Infrastruktur von Indicium. Der Übergabepunkt ist der Router des Rechenzentrums von Indicium. Ergänzend gilt Ziff. A.3 der AGB.

Der kundenbezogene Zugriff erfolgt passwortgeschützt. Alle für die Sicherung erforderlichen Systemkomponenten, die auf Systemen von Indicium bereitgestellt werden, sind durch technische Schutzmaßnahmen, die dem Stand der Technik entsprechen, geschützt. Weitere Einzelheiten bleiben den diesbezüglichen Leistungsbeschreibungen vorbehalten.

3. Nutzungsrechte
Indicium gewährt dem Kunden ein nicht übertragbares, zeitlich beschränktes und nicht ausschließliches Nutzungsrecht hinsichtlich der beauftragten IT-Leistungen und der zum diesbezüglichen Abruf erforderlichen Software. Die Auswahl der relevanten Datenquellen steht unter dem Vorbehalt der Ergänzung und Entfernung neuer beziehungsweise alter Datenquellen. Die diesbezüglichen Entscheidungen liegen in freiem Ermessen von Indicium, welches in Übereinstimmung mit den berechtigten Interessen des Kunden ausgeübt wird.

Der Leistungsinhalt von Indicium umfasst die Auswahl der Datenquellen und Informationen anhand der kundenseitigen Parameter sowie die Aggregation der Informationen auf der Plattform von Indicium. Der Leistungsinhalt umfasst nicht die qualitative oder quantitative Prüfung der verfügbaren Informationen oder Datenquellen etwa hinsichtlich inhaltlicher Richtigkeit oder Aktualität. Dem Kunden obliegt es allein, die zur Verfügung gestellten Informationen dahingehend zu überprüfen, ob sie geeignet sind, die mit ihr verfolgten eigenen Geschäftszwecke zu erfüllen.

Berechtigte Nutzer sind nur Angestellte oder Erfüllungsgehilfen des Kunden im Sinne des § 276 BGB. Jedem Nutzer ist ein Nutzerclient zugeordnet. Eine Übertragung ist lediglich (i) zeitweise auf betriebsinterne Vertreter von Nutzern möglich sowie (ii) dauerhaft im Falle eines Ausscheidens eines Nutzers aus dem Betrieb des Kunden. Eine Rückübertragung ist ausgeschlossen.

Die Lizenz beschränkt sich inhaltlich auf die Nutzung für eigene Unternehmenszwecke.

Indicium stellt dem Kunden die für die Anzahl der Nutzer erforderlichen Benutzernamen und korrespondierende Zugangskennungen bereit. Sämtliche Zugangskennungen sind unmittelbar, das heißt am Tag der ersten bestimmungsgemäßen Nutzung, durch den Kunden zu ändern.

Die Lizenzen beschränken sich unternehmensbezogen auf den jeweiligen Kunden. Eine Überlassung an Dritte ist nur mit expliziter Zustimmung von Indicium erlaubt. Dritte in diesem Sinne sind auch gem. § 15 Aktiengesetz (AktG) oder §§ 271, 290 Handelsgesetzbuch (HGB) mit dem Kunden verbundene Unternehmen. Der Kunde ist verpflichtet, die erforderlichen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, um die Nutzbarkeit durch unberechtigte Dritte auszuschließen.

Sofern während der Vertragslaufzeit neue Versionen oder Updates eingespielt werden, bezieht sich die Nutzungslizenz auch auf diese.

4. Rechtevorbehalt
Die lizenzierte Software ist urheberrechtlich geschützt und geistiges Eigentum von Indicium. Lizenzierungen auf Grundlage dieser Lizenzbestimmungen – gleich welcher Art und welchen Umfangs – führen nicht zu einer Übertragung dieser Urheberrechte. Sämtliche weiteren gewerblichen Schutzrechte bleiben vorbehalten.

5. Verfügbarkeit
Indicium weist darauf hin, dass Einschränkungen oder Beeinträchtigungen der vertragsgegenständlichen Leistungen entstehen können, die außerhalb des Einflussbereichs von Indicium liegen. Hierunter fallen insbesondere Handlungen von Dritten, die nicht im Auftrag von Indicium handeln, von Indicium nicht beeinflussbare technische Bedingungen des Internets sowie höhere Gewalt wie etwa Streiks, Naturkatastrophen, Pandemien, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen oder Stromausfälle. Auch die vom Kunden genutzte Hardware, sonstige Software und technische Infrastruktur kann Einfluss auf die Leistung von Indicium haben. Ziff. A.5A.5 Abs. (2) der AGB gilt entsprechend.

Indicium erbringt die IT-Dienstleistungen mit einer Gesamtverfügbarkeit von 95%. Die Verfügbarkeit berechnet sich auf Grundlage der im Vertragszeitraum auf den jeweiligen Kalendermonat entfallenden Zeit abzüglich der nachfolgend definierten Wartungsarbeiten. Die Wartungen finden in der Regel außerhalb der üblichen Geschäftszeiten (8:00 bis 18:00 Uhr) für insgesamt nicht mehr als 10 (zehn) Stunden im Kalendermonat statt. Während der Wartung ist eine Inanspruchnahme der Leistungen nicht möglich.

Indicium verpflichtet sich, bei Eingang einer Fehlermeldung des Kunden ohne schuldhaftes Zögern mit der Beseitigung des Fehlers zu beginnen. Die IT-Leistung ist in einer angemessenen Frist abzuschließen.

6. Reseller-Ausschluss
Vorbehaltlich vorstehender Bedingungen, dürfen sämtliche durch Indicium erbrachten Leistungen nicht zur gewerblichen Nutzung an Dritte überlassen werden.

7. Datensicherung
Indicium ist nicht zur Sicherung der erforderlichen oder generierten Daten verpflichtet. Indicium weist für die eigene Datensicherung darauf hin, dass Übertragungsfehler bei jeder Form der Datenübertragung nicht ausgeschlossen werden können, so dass auch bei einer Datensicherung eine vollständige Datenidentität nicht sichergestellt werden kann.

8. Gewährleistung wegen Sachmängeln
Rechte wegen Mängeln stehen unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Untersuchung und Rüge nach § 376 Handelsgesetzbuch („HGB“).

Im Falle einer Mängelrüge ist Indicium berechtigt, nachzubessern oder den Mangel durch Lieferung einer mangelfreien Sache zu beseitigen (nachfolgend insgesamt „Nacherfüllung“). Schlägt die Nacherfüllung nach dem zweiten Versuch fehl, kann der Kunde das Entgelt mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

Das Recht zum Rücktritt setzt voraus, dass der Kunde Indicium vor dem Rücktritt eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, wenn diese nicht offensichtlich zwecklos ist. Ein Rücktritt wegen nicht vertragsgemäßer Leistung setzt voraus, dass die Pflichtverletzung nicht unerheblich ist. Der Kunde hat Indicium die Gründe, die zu einem etwaigen Rücktritt berechtigen, darzulegen und gegebenenfalls durch entsprechende Dokumentation oder Belege nachzuweisen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach § 323 ff. BGB.

Nimmt der Kunde Indicium wegen Nacherfüllung in Anspruch und stellt sich heraus, dass ein Gewährleistungsanspruch nicht besteht, so hat der Kunde alle mit der Überprüfung des Nacherfüllungsverlangens von Indicium durchgeführten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Prüfung des Mangels zu den üblichen Konditionen zu übernehmen. Dieses gilt nicht, wenn der Kunde die unrechtmäßige Inanspruchnahme von Indicium nicht zu vertreten hat.

Das Recht des Kunden, die erforderlichen Aufwendungen für die Herstellung der Nutzungsmöglichkeit der nachgebesserten oder nachgelieferten Sache zu verlangen, ist in der Höhe beschränkt auf 150 % des Entgelts in mangelfreiem Zustand oder 200 % des mangelbedingten Minderwerts. Die Rechte nach § 478 Abs. 2 BGB bleiben hiervon unberührt.

Übrige Rechte wegen Schadensersatz oder vergeblicher Aufwendungen bleiben unberührt.

Gewährleistungsansprüche gegenüber Indicium, soweit sie auf §§ 433 ff. BGB beruhen, verjähren innerhalb eines Jahres. Hiervon unberührt bleiben allgemeinen Haftungsregeln nach Ziff. A.11 der AGB.

9. Gewährleistung wegen Rechtsmängel
Für die Verletzung von Rechten Dritter haftet Indicium nur, soweit die erbrachten Leistungen durch den Kunden vertragsgemäß und insbesondere im vertraglich vorgesehenen Nutzungsumfeld eingesetzt werden.

Der Kunde benachrichtigt Indicium unverzüglich, wenn ein Dritter den Kunden wegen der Verletzung eigener Rechte gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch nimmt, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der durch Indicium zur Verfügung gestellten Leistungen stehen. Ziff. A.12 der AGB gilt entsprechend.

Werden im Rahmen der Inanspruchnahme der Leistungen durch Indicium tatsächlich Rechte Dritter verletzt, wird Indicium unter angemessener Berücksichtigung der kundenseitigen Interessen auf eigene Kosten und nach eigenem Ermessen (i) dem Kunden die erforderlichen Rechte verschaffen, (ii) die Leistungen rechtsverletzungsfrei gestalten oder (iii) die Leistung unter Erstattung der geleisteten Vergütung und Anrechnung einer angemessenen Nutzungsgebühr zurücknehmen. Weitere Abhilfemaßnahmen bleiben vorbehalten.

Die Verjährungsfrist beträgt 12 (zwölf) Monate. Dieses gilt nicht für solche Mängel, für die Indicium nach Ziff. 11 AGB zwingend haftet.